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Fliegende Bauten – Verordnung und Richtlinien im Überblick

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Zu den fliegenden Bauten gehören Achterbahnen, Riesenräder, Zelte, Karussells, Tribünen und Kletterwände. Sie befinden sich in Freizeitparks oder auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen und sind deutschlandweit vertreten.

Sie müssen enormen Belastungen standhalten. Das Vergnügen fängt jedoch erst an, sobald die Sicherheit der Nutzung gegeben ist. Ehe diese Gerätschaften betreibbar sind, müssen sie sich einer Überprüfung von Experten unterziehen. Diese testen die Standfestigkeit und die Sicherheit. Alle Regeln und Normen unterliegen der Fliegende Bauten Verordnung.

Bei fliegenden Bauten handelt es sich um bauliche Anlagen, die sich an unterschiedlichen Standorten wiederholt und mit Befristung aufstellen und demontieren lassen. Dies ist in Paragraf 76 Musterbauverordnung geregelt. Die Fliegende Bauten Verordnung kann sich von Bundesland zu Bundesland in Deutschland unterscheiden.

Was sind fliegende Bauten?

Gemäß Deutschem Institut für Normung DIN sind diese Bauten also dazu geeignet, erneut aufgestellt und abgebaut zu werden. Weitere fliegende Bauten sind Luftschaukeln, Rutschbahnen, Buden und andere Anlagen, die für artistische Präsentationen in der Luft geeignet sind.

Ebenso zählen Überdachungen für Konzerte und andere Shows oder Bühnen dazu und unterliegen der Fliegenden Bauten Verordnung. Ähnliche Anlagen, die sich in Freizeitparks und vergleichbaren Einrichtungen dauerhaft genutzt werden, gehören nicht dazu, müssen sich jedoch der Verordnung ebenfalls beugen.

Für die Standsicherheit wird ein sogenannter Erdnagel eingesetzt. Er erhöht diese. Doch oft lässt der Boden das Einschlagen von Erdnägeln nicht zu. Dann kann die Sicherung von fliegenden Bauten mit Ballast erfolgen.

Hier müssen die Angriffspunkte des Gewichts in der Lage sein, die aufkommenden Kräfte aufnehmen zu können. Hier sind eventuell weitere statistische Kalkulationen erforderlich.

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Verordnung und Richtlinien

Die Fliegende Bautenverordnung hält verschiedene Normen für die Verantwortlichen bereit. Welche sind das? Ein Überblick:

Fliegende Bautenverordnung (FlBauVO)

Die Genehmigung von fliegenden Bauten wird in Deutschland in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Da es bezüglich der Genehmigungen zwischen den Bundesländern eine gegenseitige Anerkennung gibt, gleichen sich die Anforderungen zum größten Teil. Die Genehmigung wird in zwei Phasen erteilt.

Ehe fliegende Bauten zum ersten Mal aufgebaut werden, brauchen sie eine Ausführungsgenehmigung. Diese wird je nach Anlage bis zu fünf Jahren erteilt. Durch diese Genehmigung wird sichergestellt, dass fliegende Bauten die Vorschriften bezüglich Standfestigkeit und Sicherheit gewährleisten.

Sie können eine erneute Ausführungsgenehmigung beantragen, sodass Sie Ihre fliegenden Bauten für weitere fünf Jahre einsetzen können. Es wird dabei festgelegt, ob die Anlagen vor der Nutzung noch durch einen Sachverständigen überprüft und abgenommen werden muss.

Zuständige Behörden

Welche Behörden zuständig sind, hängt vom Firmen- oder Wohnsitz des Betreibers der fliegenden Bauten ab. Bei Betreibern aus dem Ausland ist der Ort maßgeblich, an dem die Anlagen zum ersten Mal aufgestellt werden.

Um eine Ausführungsgenehmigung zu erhalten, ist die Abnahme durch mindestens einen Sachverständigen erforderlich. Die Ausführungsgenehmigung beinhaltet zusätzliche Unterlagen. Das können Konstruktionsberechnungen und -zeichnungen sein, Bestuhlungspläne inklusive der Fluchtwege sowie Benennungen zu pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Anlagen.

Schlussendlich muss ein Prüfbuch angefertigt werden. Dort werden alle Auflagen niedergeschrieben. Pünktlich vor allen Aufbauten muss der Betreiber von der Baubehörde eine Gebrauchsabnahme durchführen lassen. Bei dieser überprüfen Experten, ob der Aufbau mit den Angaben aus dem Prüfbuch übereinstimmt. Hier werden alle Besitzerwechsel und Aufbauten hinterlegt, ebenso etwaige vorhandene Mängel.

Technische Richtlinie für fliegende Bauten (TRBS 1203)

Die Technischen Regeln bezüglich Betriebssicherheit oder kurz TRBS definieren den Stand der Technik, Arbeitshygiene, Arbeitsmedizin und weitere Leitsätze zum Einsatz von Arbeitsmitteln.Der Ausschuss für Betriebssicherheit setzt diese fest oder passt sie bei Bedarf an. Die Bekanntgabe erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und zwar im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Bei der Richtlinie TRBS 1203 sind die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung festgelegt. Wird diese eingehalten, weiß der Betreiber, dass alle notwendigen Anforderungen umgesetzt werden. Falls er eine andere Lösung in Betracht zieht, ist er angehalten, dieselbe Sicherheit und denselben Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Weitere relevante Vorschriften und Normen

Das Überprüfen aller Fahrgeschäfte schreibt der Gesetzgeber vor. Hersteller sprechen eine Empfehlung hierfür aus. Die Prüfpläne stellen sie dazu bereit. Vor allem bei schnellen und sich drehenden Fahrgeschäften steigt das Risiko im Hinblick auf Schmerzensgeld und Schadenersatz an.

Das liegt daran, dass es zu Verletzungen oder Schädigungen kommen kann. Der Prüfumfang und die Prüfungsintervalle variieren zwischen den Bundesländern und hängen auch von den Fahrgeschäften an sich ab.

Die Richtlinien der Landesbauverordnungen können je nach Bundesland um Vorschriften erweitert beziehungsweise eingegrenzt werden. Je nach Landesregierung ist es möglich, weitere Festlegungen zu bestimmen, welche die Abnahmen und Genehmigungen betreffen.

Prüfungen finden unterschiedlich statt

Die Prüfungszeiträume hängen von der Materialbelastung und der Größe der fliegenden Bauten ab und können sich unterscheiden. Meist werden diese jedoch wie nachfolgend beschrieben eingehalten.

Schienengebundene Loopingbahnen, Wildwasserbahnen und zweistöckige Geisterbahnen werden einmal jährlich geprüft. Eingeschossige schienengebundene Geisterbahnen, Überschlagschaukeln, schienengebundene Achterbahnen, hydraulische Karussells, Autofahrgeschäfte und Riesenräder mit mindestens 15 Gondeln werden alle zwei Jahre überprüft.

Alle drei Jahre werden Karussells mit Hängeboden, Fliegerkarussells, Zelte, überdachte Kinderkarussells, Kettenkarussells und Riesenräder mit maximal 14 Gondeln überprüft. Längere Prüfungszeiträume gibt es zum Beispiel bei nicht überdachten Kindereisenbahnen mit fünf Jahren, Bodenkarussells mit vier Jahren oder kleinen Zelten mit ebenfalls fünf Jahren.

Anwendungsbereich der Verordnung und Richtlinien

Bei fliegenden Bauten handelt es sich laut der regionalen Bauordnungen sowie des Deutschen Instituts für Normung um bauliche Anlagen, die sich eignen, regelmäßig auf- und abgebaut zu werden. Sie können im anderen Kontext auch als temporäre Architektur oder mobile Architektur bezeichnet werden.

Fliegende Bauten sind also Fahrgeschäfte verschiedener Art, ebenso mobile Tribünen, Buden, Belustigungsgeschäfte oder Zirkuszelte. Auch mobile Bühnenüberdachungen, Freilichtbühnen und zeitweise Anlagen für artistische Shows gehören dazu. Darüber hinaus Wagen, die temporär ortsfest eingesetzt werden.

Geht es um fliegende Bauten, müssen Sie spezielle statische, konstruktive und rechtliche Anforderungen erfüllen. Diese sind in der DIN EN 13 782 sowie 13 814, der Richtlinie fliegende Bauten und den regionalen Landesbauordnungen hinterlegt. Etwaige Euronormen gelten in baurechtlicher Hinsicht noch nicht. Daher ist die DIN 4112 noch immer die Basis der Bemessung.

Haftung und Konsequenzen bei Verstoß gegen Verordnung und Richtlinien

Gemäß der Fliegende Bauten Verordnung müssen Betreiber Unfälle sofort melden, die beim Betrieb dieser entstanden sind. Die Meldung erfolgt an die verantwortliche Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Bauaufsichtsbehören müssen Unfälle, die durch fliegende Bauten verursacht wurden, ebenfalls zu melden. Wenn der Unfall durch die Konstruktion oder das Alleinstellungsmerkmal dessen entstanden ist und ist es deshalb wahrscheinlich, dass aufgrund dessen nochmals Unfälle durch fliegende Bauten gleicher Art vorkommen können, leiten die zuständigen Stellen die Meldung sofort an das Staatsministerium des Inneren weiter.

Es gibt hierbei unterschiedliche Ordnungswidrigkeiten, die Strafen und Bußgelder nach sich ziehen. Betreiber handeln vor allem dann ordnungswidrig, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich bauliche und weitere Anlagen oder Einrichtungen nutzen, die gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 ohne Genehmigung aufgebaut, verändert oder abgebrochen werden.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Bußgeldern im sechsstelligen Bereich belegt werden. Es gibt noch andere Ordnungswidrigkeiten, die in den Bauvorschriften aufgeführt sind, die Bußgelder im fünfstelligen Bereich zur Folge haben. Dazu gehören vor allem die Nutzung von Gebäuden, welche die Bauaufsicht noch nicht freigegeben hat und mit Mängeln behaftet sind.

Bußgelder dieser Art sollen den wirtschaftlichen Vorteil, der aus Ordnungswidrigkeiten hervorgeht, übertreffen.

Fazit

Wenn Sie Betreiber von Anlagen dieser Art sind, ist es ratsam, sich an die Fliegende Bauten Verordnung zu halten und die damit zusammenhängenden Richtlinien zu befolgen. Andernfalls ist die Sicherheit gefährdet. Kommt es zu Unfällen, müssen Sie mit Strafen und hohen Geldbußen rechnen.